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Haupterhebung der Gebäude- und Wohnungszählung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zur GWZ-Haupterhebung in Sachsen-Anhalt.

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, so nutzen Sie gern die Zensus2022-Stichwortsuche 

oder

ab dem 02.01.2023 bis 17.03.2023 erreichen Sie die Hotline zur Gebäude- und Wohnungszählung
unter 0345 2318 470 (Montag bis Donnerstag von 9 - 15 Uhr und Freitag 9 - 12 Uhr).

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Gebäude- und Wohnungszählung?

Die Gebäude- und Wohnungszählung ist ein Erhebungsteil des Zensus. Ziel der Gebäude- und Wohnungszählung ist die flächendeckende und vollzählige Erfassung aller am Zensusstichtag bestehenden Gebäude mit Wohnraum bzw. Wohnungen sowie der bewohnten Unterkünfte. Auskunftspflicht besteht für alle Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwaltungen sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen.

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Welche Merkmale werden in der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 erhoben?

In der Gebäude- und Wohnungszählung werden zwei Arten von Merkmalen erhoben: Erhebungs- und Hilfsmerkmale, welche in § 10 ZensG 2022 geregelt sind. Im Einzelnen sind dies:

(a) Erhebungsmerkmale:

1. Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:

  • Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel;
  • Art des Gebäudes;
  • Eigentumsverhältnisse;
  • Gebäudetyp;
  • Baujahr;
  • Heizungsart und Energieträger;
  • Zahl der Wohnungen.

2. Für Wohnungen:

  • Art der Nutzung;
  • Leerstandsgründe;
  • Leerstandsdauer;
  • Fläche der Wohnung;
  • Zahl der Räume;
  • Nettokaltmiete.

(b) Hilfsmerkmale sind:

  • Familienname, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen;
  • Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen;
  • Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen;
  • Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung

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Gibt es eine Verbindung zwischen der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 und der Feststellungserklärung für die Grundsteuer ab 2025?

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz müssen im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform an das Finanzamt übersenden.

Diese Erklärungen sind von der ab Mai 2022 im Rahmen des Zensus 2022 stattfindenden Gebäude- und Wohnungszählung unabhängig. Wegen der pandemiebedingten Verschiebung des Zensus fallen beide Erklärungspflichten zusammen. Eine parallele Datenerhebung ist dabei unvermeidlich, da unterschiedliche Merkmale abgefragt und erhoben werden. Aus Datenschutzgründen können die Befragung des Zensus und die Erklärungsabgabeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nicht zusammengelegt werden. Auch ein Austausch der abgefragten Daten untereinander ist dadurch ausgeschlossen.

Daher müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz beiden Erklärungspflichten nachkommen, soweit sie auch vom Zensus für die Befragung ausgewählt wurden. Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer/

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Auf welchen Stichtag beziehen sich die Fragen der Gebäude- und Wohnungszählung?

Stichtag für den Zensus ist der 15. Mai 2022. Auch die Fragen zur Gebäude- und Wohnungszählung sind in Bezug auf diesen Stichtag zu beantworten. Das heißt, Sie beziehen sich mit Ihren Antworten auf die Situation, die am 15. Mai 2022 auf Ihr Gebäude bzw. Ihre Wohnung zutraf. Zum Beispiel: Wenn die Wohnung am 15. Mai 2022 leer stand und zum 1. Juni neu vermietet wurde, geben Sie bitte für die Wohnung trotzdem „leer stehend“ an, auch wenn sich die Situation zum Zeitpunkt der Beantwortung des Fragebogens möglicherweise schon geändert hat.

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Wie kann ich meine Auskünfte im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung erteilen?

Vorgesehen ist, dass Sie Ihre Auskünfte einfach, schnell und sicher über den Online-Fragebogen erteilen. Durchschnittlich brauchen Sie für den Online-Fragebogen etwa zehn Minuten für ein Gebäude und eine Wohnung. Der Online-Fragebogen befindet sich auf der Zensus-Website, die Sie unter
www.zensus2022.de erreichen. Dort können Sie sich über eine Eingabemaske mit Ihren Online-Zugangsdaten anmelden, die sich auf Ihrem Anschreiben befinden.

Sollte Ihnen eine Online-Meldung nicht möglich sein, kann die Meldung zur Gebäude- und Wohnungszählung auch an der Zensus-Hotline oder per Papier-Fragebogen vorgenommen werden. Die Zensus-Hotline des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt ist unter der Rufnummer 0345 6849 6444 von Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr und samstags von 9 bis 16 Uhr (hiervon ausgenommen sind bundesweite Feiertage) erreichbar und unterstützt auch beim Ausfüllen des Fragebogens. Papier-Fragebogen werden automatisch mit dem Erinnerungsschreiben versandt wird. Eine direkte Anforderung ist daher nicht notwendig.

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Wo ist der Online-Fragebogen der Gebäude- und Wohnungszählung zu finden?

Der Online-Fragebogen befindet sich auf der Zensus-Website unter www.zensus2022.de. Dort können Sie sich mit Hilfe der Zugangsdaten, die Sie vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt per Anschreiben erhalten haben, einloggen und die Fragen beantworten.

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Ich habe Probleme, die Fragen zur Gebäude- und Wohnungszählung zu beantworten. Wie gehe ich vor?

Bitte versuchen Sie zunächst, die Fragen so gut Sie können zu beantworten – die Erläuterungen, die direkt bei den Fragen stehen, helfen Ihnen dabei. Sollte es Ihnen dennoch nicht gelingen, die Fragen zu beantworten, wenden Sie sich bitte an die Zensus-Hotline des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt. Diese ist unter der Rufnummer 0345 6849 6444 von Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr und samstags von 9 bis 16 Uhr (hiervon ausgenommen sind bundesweite Feiertage) erreichbar und unterstützt auch beim Ausfüllen des Fragebogens.

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Wie muss ich den Fragebogen ausfüllen, wenn mir eine komplett unbekannte Gebäudeanschrift angezeigt wird?

Für den Fall, dass Sie keinerlei Auskünfte geben und auch keine andere Ansprechperson zu der betreffenden Gebäudeanschrift im Fragebogen nennen können, geben Sie dies bitte im Fragebogen an. Wenn Sie den Online-Fragebogen nutzen, tragen Sie bitte unter Name und Anschrift der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers „unbekannt“ ein.

 Die Zensus-Hotline des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt ist unter der Rufnummer
0345 6849 6444
von Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr und samstags von 9 bis 16 Uhr (hiervon ausgenommen sind bundesweite Feiertage) erreichbar und unterstützt auch beim Ausfüllen des Fragebogens.

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Ich bin keine Eigentümer/-in mehr, wurde aber dennoch angeschrieben. Wieso?

Die Verwaltungsdaten, die den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Recherche von Eigentümerinnen und Eigentümern zur Verfügung stehen, sind leider nicht in allen Fällen aktuell.

Bitte geben Sie im Fragebogen bei der Frage „An dieser Anschrift trifft Folgendes zu:“ an, dass Sie nicht mehr Eigentümerin oder Eigentümer an der betreffenden Gebäudeanschrift sind und geben Sie Name und Anschrift der neuen auskunftspflichtigen Person an. Dies kann eine Eigentümerin beziehungsweise ein Eigentümer oder eine Verwaltung sein.

Die Zensus-Hotline des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt ist unter der Rufnummer 0345 6849 6444 von Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr und samstags von 9 bis 16 Uhr (hiervon ausgenommen sind bundesweite Feiertage) erreichbar und unterstützt auch beim Ausfüllen des Fragebogens.

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Ich bin selbst nicht Eigentümer/-in des Objekts und kenne die Eigentümerin oder den Eigentümer nicht. Was soll ich tun?

Geben Sie bitte im Fragebogen an, dass Sie keine Eigentümerin oder kein Eigentümer sind. Wenn Sie den Online-Fragebogen nutzen, tragen Sie bitte unter Name und Anschrift der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers „unbekannt“ ein. Im Papier-Fragebogen können Sie ebenfalls „unbekannt“ eintragen.

Die Zensus-Hotline des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt ist unter der Rufnummer
0345 6849 6444 von Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr und samstags von 9 bis 16 Uhr (hiervon ausgenommen sind bundesweite Feiertage) erreichbar und unterstützt auch beim Ausfüllen des Fragebogens.

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Ich bin zwar Eigentümer/-in, kann aber keine Auskunft zum Objekt erteilen. Was soll ich tun?

Da Sie für Ihr Objekt grundsätzlich auskunftspflichtig sind, stimmen Sie sich bitte mit der Person ab, die alle Informationen zum Objekt hat. Sie können den Fragebogen der Gebäude- und Wohnungszählung dann entweder selbst beantworten oder durch eine andere Person beantworten lassen.

Wichtig ist, dass die Meldung mit den Zugangsdaten aus Ihrem Anschreiben übermittelt wird. Dadurch vermeiden Sie, weitere Erinnerungs- oder Mahnschreiben zu erhalten.

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Kann auch eine Hausverwaltung den Fragebogen zur Gebäude- und Wohnungszählung ausfüllen?

Ja. Auskunftspflichtig ist bei der Gebäude- und Wohnungszählung zunächst stets die Person, die vom jeweils zuständigen statistischen Landesamt kontaktiert wurde. Das können Eigentümerinnen und Eigentümer, aber auch eine Verwaltung oder sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sein. Die kontaktierte Person ist dafür verantwortlich, die Fragen zur Gebäude- und Wohnungszählung zu beantworten. Sollte diese Person nicht (mehr) auskunftspflichtig sein oder nicht über alle Angaben zum Gebäude bzw. zu Wohnungen im Gebäude verfügen, so kann im Fragebogen der Gebäude- und Wohnungszählung eine andere auskunftspflichtige und auskunftsfähige Person genannt werden, die dann in der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 angeschrieben wird.

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Eine andere Person (Miteigentümerin oder Miteigentümer) hat die Auskünfte zur Gebäude- und Wohnungszählung bereits erteilt. Muss ich den Fragebogen trotzdem noch ausfüllen?

Grundsätzlich ja. Es reicht jedoch, wenn Sie bei der Frage „An dieser Anschrift trifft Folgendes zu“ eintragen, dass die Fragen bereits jemand anderes beantwortet hat und in der folgenden Frage den Namen und die Anschrift dieser Person angeben. Die weiteren Fragen im Fragebogen müssen dann nicht nochmals von Ihnen beantwortet werden. Durch die Beantwortung des Fragebogens vermeiden Sie, dass Sie für dieses Objekt gemahnt werden.

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Ich habe das Anschreiben zur Gebäude- und Wohnungszählung verloren. Was kann ich tun?

Falls Sie Ihr Anschreiben verloren haben, warten Sie bitte auf den automatischen Erinnerungsversand mit dem Sie die Zugangsdaten zum Online-Fragebogen sowie einen Papier-Fragebogen erhalten. Ein erneuter Versand des Erstanschreibens ist aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich.

 

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Welche Gebäude und Wohnungen sind für die Gebäude- und Wohnungszählung relevant und welche nicht?

Relevant sind alle Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. Diese können zum Stichtag bewohnt sein oder leer stehen. Dazu zählen auch Wohnobjekte, die an ausländische Soldatinnen und Soldaten oder Bedienstete vermietet oder verkauft wurden, aber von anderen Personen hätten gemietet oder erworben werden können.

Nicht relevant sind:

  • Gebäude ohne Wohnraum
  • nicht bezugsfertige Wohnungen
  • nur gewerblich genutzte Ferienhäuser
  • Gebäude, in denen nur Personen ohne eigene Haushaltsführung leben (z. B. Pflegeheime)
  • von ausländischen Staaten oder Streitkräften, internationalen Organisationen oder diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen genutzte Wohnobjekte.

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Warum gibt es eine Auskunftspflicht im Rahmen des Zensus 2022?

Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der Berichtspflicht nach der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Auch europaweit müssen einheitliche Grunddaten über Bevölkerung und Wohnsituation verfügbar sein. Diese werden alle 10 Jahre von den Mitgliedstaaten erhoben.

Die Zensusergebnisse bilden die Grundlage für zahlreiche Statistiken, Hochrechnungen und Planungen sowie für politische Entscheidungen. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann.

Die Auskunftspflicht für die Gebäude- und Wohnungszählung ergibt sich aus § 23 Abs. 1 ZensG 2022 in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 24 Absatz 1 ZensG 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwaltungen sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen auskunftspflichtig.

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Bis wann muss ich Auskunft erteilen?

Den vorgesehenen Zeitraum für die Meldung finden Sie im Anschreiben, das Sie postalisch vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt erhalten haben.

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Kann die Frist im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung verlängert werden?

Aus verfahrenstechnischen Gründen ist eine Fristverlängerung nicht möglich. Das Ausfüllen des Online-Fragebogens dauert nur etwa 10 Minuten. Die Zensus-Hotline des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt ist unter der Rufnummer 0345 6849 6444 von Montag bis Freitag von 7 bis 21 Uhr und Samstag von 9 bis 16 Uhr (hiervon ausgenommen sind bundesweite Feiertage) erreichbar und unterstützt auch beim Ausfüllen des Fragebogens.

 

Für den Fall, dass Sie die Rückmeldung nicht in der vorgegebenen Frist vornehmen, erhalten Sie ein Erinnerungsschreiben.

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Steht der Fragebogen der Gebäude- und Wohnungszählung auch in anderen Sprachen als Deutsch zur Verfügung?

Der Online-Fragebogen steht zusätzlich in den Sprachen Englisch, Russisch, Türkisch, Italienisch und Polnisch zur Verfügung.

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Welches Recht im Sinne der Datenschutzgrundverordnung habe ich?

Die Rechte nach Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sind aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in Sachsen-Anhalt ausgeschlossen. Die Rechte nach Art. 17 DSGVO ("Recht auf Löschung") bestehen nicht, soweit diese Rechte die fristgemäße und vollständige Durchführung des Zensus 2022 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und eine solche Beschränkung dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt unter zensus-auskunft@stala.mi.sachsen-anhalt.de oder per Brief an Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Postfach 20 11 56, 06012 Halle (Saale)