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Sozialhilfe, Wohngeld

Sozialhilfe: Die Erhebungen liefern Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des SGB XII sowie über den Personenkreis der Leistungsempfänger.

Wohngeld: Das Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gezahlt.

Pressemitteilungen

Hilfen in besonderen Lebenslagen 2022 im Vergleich zum Vorjahr rückläufig

2022 erhielten in Sachsen-Anhalt 10 315 Personen Hilfen nach dem 5. - 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wie das Statistische Landesamt mitteilt, war das ein Rückgang um 1 385 Beziehende (-12 %) im Vergleich zu 2021.

Im zurückliegenden Jahr waren in Sachsen-Anhalt 8 445 Personen auf Hilfe zur Pflege angewiesen (2021: 9 740). 880 zu Pflegende nahmen eine Unterstützung durch eine häusliche Pflegehilfe in Anspruch. Das entsprach einem Anstieg um 19,7 % zum Vorjahr (735 Personen). 480 Pflegebedürftige nutzten die Möglichkeit einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege (2021: 425).

Mehr als 18 % der Menschen mit Hilfebezug (1 875 Personen) erhielten eine Unterstützung zur Überwindung besonderer sozialer Lebenslagen. Wenn es die aktuellen Lebensumstände erfordern, können z. B. vorübergehende Hilfen im Haushalt oder Kostenerstattungen für Beisetzungen gewährt werden. Für 770 zur Bestattung Verpflichteter wurden 2022 die Bestattungskosten übernommen (2021: 830).

Blindenhilfe im Rahmen des SGB XII zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen wurde an 445 blinde und sehgeschwächte Menschen gezahlt (2021: 470). 

Knapp 75 % der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfen nach dem 5. - 9. Kapitel SGB XII (7 730 Personen; 2021: 9 130) lebten in einer Einrichtung oder waren teilstationär untergebracht.

Das Durchschnittsalter der zu unterstützenden Personen betrug 70,1 Jahre.

Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt nur ein, wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Durch Gesetzesänderungen bezüglich Rentenanspruch und Wohngeldbezug veränderten sich die anzurechnenden Einkommen.

Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung sind die Absolutwerte ab dem Berichtsjahr 2020 auf ein Vielfaches von 5 gerundet. Die Summe der gerundeten Werte kann von der ebenfalls gerundeten Gesamtsumme abweichen.

Weitere Informationen zum Thema Öffentliche Sozialleistungen finden Sie im Internetangebot des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.

Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt vom 15.09.2023

Interaktive und statische Grafiken

Aktuelle Berichte

Aktuelle Tabelle

Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII mit Wohnort in Sachsen-Anhalt nach Kreisen 2022

Kreisfreie Stadt/
Landkreis
Land1
Empfänger/-innen
insgesamt
(Personen)
Empfänger/-innen
darunter
außerhalb
von Einrich-
tungen
(Personen)
Empfänger/-innen
darunter
Personengemein-
schaften2
(Anzahl)
Empfänger/-innen
darunter
Personengemein-
schaften2
und zwar
außerhalb von
Einrichtungen
(Anzahl)
Empfänger/-innen
darunter
Personengemein-
schaften2
und zwar
einzelne erwachsene
leistungs-
berechtigte
weibliche Personen
3
(Anzahl)
Empfänger/-innen
darunter
Personengemein-
schaften2
und zwar
einzelne erwachsene
leistungs-
berechtigte
männliche Personen
3
(Anzahl)
Dessau-Roßlau, Stadt  270  180  255  165  90  50
Halle (Saale), Stadt  815  535  770  490  170  150
Magdeburg, Landeshauptstadt  935  655  880  600  240  185
Altmarkkreis Salzwedel  285  225  270  205  100  55
Anhalt-Bitterfeld  360  255  345  240  110  75
Börde  460  255  440  235  105  65
Burgenlandkreis  435  265  410  240  90  85
Harz  640  385  615  360  180  100
Jerichower Land  310  220  300  210  95  55
Mansfeld-Südharz  470  310  430  270  115  65
Saalekreis  370  265  350  245  100  55
Salzlandkreis  605  385  580  355  135  105
Stendal  360  235  345  220  100  70
Wittenberg  300  220  290  210  105  50
             
Sachsen-Anhalt 6 615 4 380 6 280 4 045 1 740 1 165

1 Gebietsstand 31.12.2022

2 Personengemeinschaften für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt.

3 Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach § 22 Absatz 3 PStG) werden aus Gründen der statistischen Geheimhaltung per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

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