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Definitionen Landtagswahlen

Über die hier aufgeführten Definitionen hinaus können Sie sich im Wahllexikon der Bundeswahlleitung und über die Rechtsgrundlagen bei der Landeswahlleitung informieren.

Abgeordnete

Eine Person, die von den Wahlberechtigten in den Landtag gewählt worden ist, wird als Abgeordnete oder Abgeordneter bezeichnet.

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Briefwählerinnen und Briefwähler

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Wahl per Brief ausüben, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.

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Gültige Stimme

Eine abgegebene Stimme wird dann für gültig erklärt, wenn der Wählerwille durch die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel zweifelsfrei erkennbar ist und nicht mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist.

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Stimmabgabe

Erststimme
Mit der Erststimme wird die Wahlkreisbewerberin oder der Wahlkreisbewerber des Wahlkreises gewählt.

Zweitstimme
Mit der Zweitstimme wird eine bestimmte Partei gewählt.

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Ungültige Stimme

Ungültig ist eine abgegebene Stimme, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Stimmzetteln:

  • mit fehlender Kennzeichnung,
  • mit darauf notierten Zusätzen oder Vorbehalten oder
  • die nicht amtlich hergestellt wurden.

Bei der BReifwahl ist eine abgegebene Stimme ungültig, wenn außerdem wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.

Über die Ungültigkeit entscheidet der Wahlvorstand. Der Wahlausschuss kann dies nachprüfen.

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Vergleichbare Wahlergebnisse

Die Wahlergebnisse einer Wahl werden rechnerisch auf ein anderes Wahlsystem übertragen. Das heißt, die Ergebnisse werden umgerechnet, als hätten die Regeln einer anderen (älteren) Wahl gegolten. Bei der Umrechnung handelt es sich nicht um ein tatsächliches Wahlergebnis, sondern um eine näherungsweise Berechnung auf Grundlage der Urnenwahlergebnisse und der Zuteilung von Briefwahlergebnissen. Die Werte sind mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Absolutwerte werden nicht veröffentlicht.

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Wahlausschuss

Der Wahlausschuss ist ein Wahlorgan und wird vor jeder Wahl berufen.

Aufgaben des Landeswahlausschusses bei Landtagswahlen sind unter anderem:

  • Entscheidung über die Anerkennung von Parteien,
  • Entscheidung über die Zulassung von Landeswahlvorschlägen,
  • Entscheidung über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen,
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet,
  • Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerbern.

Aufgaben des Kreiswahlausschusses sind unter anderem:

  • Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

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Wahlberechtigte

Wahlberechtigt bei Landtagswahlen sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in Sachsen-Anhalt wohnen (Hauptwohnung) bzw. sich ohne eine Wohnung sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Die Datenbasis der Angaben zu den Wahlberechtigten ist bis zum Wahltag die amtliche Bevölkerungszahl. Am Wahltag selbst wird diese Angabe durch die Meldungen aus den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen aktualisiert.

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Wahlbeteiligung

Die Wahlbeteiligung gibt den Anteil der Wahlberechtigten an allen Wahlberechtigten wieder, die bei der entsprechenden Wahl ihre Stimme abgaben.

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Wahlbezirk

Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke eingeteilt.

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Wahlergebnis

Zwischenergebnis

  • Ein Wahlergebnis wird dann als Zwischenergebnis bezeichnet, wenn die Stimmen noch nicht in allen Bereichen des zugehörigen Wahlgebietes vollständig ausgezählt sind.

Vorläufiges Ergebnis

  • Das vorläufige Ergebnis wird unmittelbar im Anschluss an eine Wahl ermittelt. Es stellt die Auswertung aller abgegebenen Stimmen dar.

Endgültiges Ergebnis

  • Das vorläufige Ergebnis wird im Anschluss an eine Wahl von dem Kreis- und Landeswahlausschuss geprüft. Nach dieser Prüfung und gegebenenfalls erforderlichen Korrekturen wird das endgültige Ergebnis festgestllt und bekanntgegeben.

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Wählerinnen und Wähler

Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht in Anspruch genommen haben.

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Wählerinnen und Wähler mit Wahlschein

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können auf Antrag einen Wahlschein erhalten. Mit einem Wahlschein sind sie berechtigt, in jedem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises die Stimme abzugeben. Der Wahlschein ist auch die Voraussetzung für die Briefwahl.

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Wahlkreis

Das Land Sachsen-Anhalt wird in 41 Wahlkreise eingeteilt.

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Wahllokal (Wahlraum)

Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal (auch Wahlraum), in dem die Wahl durchgeführt wird.

Als Urnenwahllokale werden Wahlräume bezeichnet, in denen Wählerinnen und Wähler in Präsenz ihre Stimme am Wahltag abgeben.

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Wahlvorschläge

Bei Landtagswahlen können Bewerberinnen und Bewerber für Wahlvorschläge auf unterschiedliche Weise aufgestellt werden. Kreiswahlvorschläge umfassen Bewerberinnen und Bewerber der Parteien sowie nicht von Parteien aufgestellte Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. Zusätzlich gibt es bei Landtagswahlen Landeswahlvorschläge der Parteien.

Kreiswahlvorschläge werden bei der jeweiligen Kreiswahlleitung und Landeswahlvorschläge bei der Landeswahlleitung eingereicht. Über die Zulassung entscheidet der Kreiswahlausschuss bzw. der Landeswahlausschuss.

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Wahlvorstand

Der Wahlvorstand ist ein Wahlorgan. Die Mitglieder sind Wahlberechtigte aus der Gemeinde.

Aufgaben des Wahlvorstandes sind unter anderem:

  • Überwachung der Wahlhandlung im Allgemeinen,
  • Wahrung der Geheimhaltung der Wahl, Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum,
  • Beschlussfassung über Zulassung oder Zurückweisung einer Wählerin oder eines Wählers,
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen,
  • Entscheidung über alle Anstände bei der Wahlhandlung und Stimmenzählung,
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.

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