Der durchschnittliche Zuschuss pro Beschäftigtem lag 2022 bei 147,55 EUR. Damit sank die staatliche Förderung pro Beschäftigtem im Vergleich zum Vorjahr durchschnittlich um 1,8 %. Wie bereits im Vorjahr gab es für Beschäftigte von Kleinst- und Kleinunternehmen bis 50 Beschäftigte erneut geringere Förderungen. So lag der Zuschuss pro Beschäftigtem von Unternehmen bis einschließlich 10 Beschäftigten 10,9 % unter dem Vorjahreswert. Für Beschäftigte von Unternehmen mit 11 bis einschließlich 50 Beschäftigten gab es mit 89 EUR je Beschäftigten die geringste Förderung, die auch hier im Vergleich zum Vorjahr um 9,5 % niedriger ausfiel. Die höchsten bAV-Förderungen konnten wiederum in Betrieben ab 251 Beschäftigten verzeichnet werden. Der Förderbetrag stieg für die Beschäftigten dieser Unternehmen um durchschnittlich 1,6 % im Vergleich zu 2022.
Der in 2018 in § 100 EStG eingeführte bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem laufenden Arbeitslohn gemäß aktueller Rechtslage von monatlich nicht mehr als 2 575 EUR. Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 EUR und höchstens 960 EUR im Kalenderjahr anteilig mit 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Der Förderbetrag liegt damit bei mindestens 72 EUR und höchstens 288 EUR jährlich. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Die Gewährung des bAV-Förderbetrags ist in das Lohnsteuer-Anmeldeverfahren eingebunden.
Der bAV-Förderbetrag wurde im Zuge der Einführung der Statistik zu den Lohnsteueranmeldungen erstmalig für 2018 erhoben.
Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie im Internetangebot des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.