Der durchschnittliche Zuschuss pro beschäftigter Person lag 2024 bei 149,56 EUR und entsprach dem Mittel der 3 vorangegangenen Jahre. Im Vergleich zum Vorjahr ist die staatliche Förderung pro Beschäftigtem durchschnittlich um 1,4 % gestiegen. Der Anstieg vollzog sich hierbei ausschließlich bei den durchschnittlichen Förderbeträgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kleinst- und Kleinunternehmen sowie der mittleren Unternehmen. Im Durchschnitt betrug deren Zuschuss 127,73 EUR, damit durchschnittlich 4,1 % mehr als im Vorjahr. Im Gegensatz dazu ergab sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Großunternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten mit durchschnittlich 171,65 EUR ein geringerer Förderbetrag als im Vorjahr (-0,6 %).
Der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die 2024 ein bAV-Förderbetrag geleistet wurde, an den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt betrug 2,5 %. 2021 lag deren Anteil noch bei 3,3 %, der bislang höchste Wert.
Der 2018 in § 100 EStG eingeführte bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem laufenden Arbeitslohn gemäß aktueller Rechtslage von monatlich nicht mehr als 2 575 EUR. Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 EUR und höchstens 960 EUR im Kalenderjahr anteilig mit 30% des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Der Förderbetrag liegt damit bei mindestens 72 EUR und höchstens 288 EUR jährlich. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Die Gewährung des bAV-Förderbetrags ist in das Lohnsteuer-Anmeldeverfahren eingebunden.
Der bAV-Förderbetrag wurde im Zuge der Einführung der Statistik zu den Lohnsteueranmeldungen erstmalig für 2018 erhoben.
Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie im Internetangebot des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.