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Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes vom 26. August 2026

Fördervolumen für die betriebliche Altersversorgung in Sachsen-Anhalt erneut gesunken

  • bAV-Förderbetrag lag 2025 bei 2,8 Mio. EUR
  • 2 242 Arbeitgeber zahlten bAV-Förderung aus
  • Höhe des durchschnittlichen Förderbetrags bei Arbeitgebern mit 50 bis 250 Beschäftigten am höchsten

Halle (Saale) – Der vom Staat für die betriebliche Altersvorsorge gewährte Förderbetrag (bAV-Förderbetrag) nach § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde 2025 von den Arbeitgebern in Sachsen-Anhalt in Höhe von insgesamt 2,8 Mio. EUR in Anspruch genommen. Wie das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt mitteilt, war das ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 15 %.

2 % aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten bAV-Förderbetrag

Insgesamt erhielten in Sachsen-Anhalt 2 242 Arbeitgeber für insgesamt 19 563 Beschäftigte eine bAV-Förderung, das waren 2 634 Beschäftigte weniger als im Vorjahr. Auch die Zahl der beteiligten Arbeitgeber sank (-244). Der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die 2025 ein bAV-Förderbetrag geleistet wurde, an den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt betrug 2 %.

Höhe des durchschnittlichen Zuschusses bei 144 EUR

Der durchschnittliche Zuschuss pro beschäftigte Person lag 2025 bei jährlich rund 144 EUR und damit um knapp 4 % unter dem letztjährigen Durchschnittsbetrag. Der durchschnittliche bAV-Förderbetrag pro Arbeitnehmerin bzw. pro Arbeitnehmer war bei Arbeitgebern mit 51 bis unter 250 Beschäftigten mit etwa 175 EUR am höchsten, gefolgt von Großunternehmen mit mehr als 250 tätigen Personen. Geringere Zuschüsse gab es bei Kleinunternehmen (11 bis 50 Beschäftigte; 102 EUR) und bei Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (95 EUR).

Methodische Hinweise:

Der 2018 in § 100 EStG eingeführte bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem laufenden Arbeitslohn gemäß aktueller Rechtslage von monatlich nicht mehr als 2 575 EUR. Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 EUR und höchstens 960 EUR im Kalenderjahr anteilig mit 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Der Förderbetrag liegt damit bei mindestens 72 EUR und höchstens 288 EUR jährlich. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Die Gewährung des bAV-Förderbetrags ist in das Lohnsteuer-Anmeldeverfahren eingebunden.

Der bAV-Förderbetrag wurde im Zuge der Einführung der Statistik zu den Lohnsteueranmeldungen erstmalig für 2018 erhoben.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie im Internetangebot des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.

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